Allgemeine Reise-/ Teilnahmebedingungen

für Freizeiten und Veranstaltungen der Evang. Jugend im Dekanat Ansbach

  1. Präambel

Die Evangelische Jugend ist kein kommerzieller Reiseveranstalter. Ziel unserer Angebote ist es v.a. Gemeinschaft junger Menschen zu fördern. Unsere Veranstaltungen stehen dabei grundsätzlich allen Kindern und Jugendlichen offen. Alle können sich uns innerhalb der angegebenen Altersbeschränkung anschließen. Wir erwarten jedoch die Bereitschaft, sich aktiv einzubringen und an den jeweiligen Programmpunkten teilzunehmen. Diese beinhalten auch religiöse Formen (Andachten, Gebete o.ä.)

Durch die Buchung werden die folgenden Geschäftsbedingungen anerkannt (Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit!).


Das Nachfolgende ist Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend „Teilnehmer“ genannt) und uns (“Veranstalter” genannt) zustande gekommenen bzw. Kommenden Reisevertrages. Träger der ausgeschriebenen Freizeiten und Reiseveranstalter i. S. der § 651a ff BGB ist die Evang. Jugend Ansbach als Teil der Ev. Luth. Kirche in Bayern.
Ev. Jugend Ansbach |  Schaitberger Str. 6-8 | 91522 Ansbach | 0981 2336

2. Vertragsschluss

Mit der digital erfolgten Anmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Reisevertrages unter Berücksichtigung der Teilnahmebedingungen an. Dieser Vertrag kommt erst durch die Übersendung der Reisebestätigung der Evang. Dekanatsjugend Ansbach zustande. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von einem Personensorgeberechtigten durchzuführen.

Wenn alle Plätze vergeben sind, führen wir in der Regel eine Warteliste. Der Link dazu findet sich in der Ausschreibung. Bei frei gewordenen Plätzen kontaktiert die Evang. Jugend Ansbach die Interessenten per Mail und verweist auf die Möglichkeit einer Anmeldung. Sollte der/ die Interessentin nicht innerhalb von 24 Stunden reagieren, wird der Platz an den/ die nächsten auf der Warteliste vergeben.

3. Zahlungsbedingungen

2.1. Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung binnen 14 Tage von 100 EUR zu leisten, so wie es in der Ausschreibung vermerkt ist. Der Restbetrag ist vor Reiseantritt fällig, wenn dies in einem „Infobrief“ gefordert wurde. Die Zahlung sind auf das im Infobrief/ Reisebestätigung genannte Konto zu entrichten unter Angabe des geforderten Verwendungszwecks. Sollte die Anzahlung nicht fristgerecht eingehen erfolgt eine Einmalige schriftliche Mahnung mit einem neuen Zahlungsziel. Sollte erneut die Zahlung ausbleiben, behalten wir uns vor, den Vertrag fristlos kündigen. Es fällt dennoch eine Bearbeitungsgebühr iHv. 100 EUR an.
2.2. Sollte eine Anmeldung weniger als 3 Wochen vor der Freizeit erfolgen ist der volle Freizeitbeitrag binnen 10 Tagen nach erfolgter Vertragsschluss zu erbringen.

4. Leistungen

Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Website des Veranstalters, den Angaben in der Freizeitanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen.
Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Den Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungserfordernisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; sie verpflichten sich daher, dem Veranstalter derartige Informationen gemeinsam mit der Anmeldung mitzuteilen.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für die Teilnehmenden zumutbar sind. Im Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den die Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Die Anmeldenden sind dann berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten; sie haben dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Teilnehmer

5.1. Der Teilnehmer kann jederzeit, vor Beginn der Freizeit, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Träger. Die Nichtüberweisung des Teilnehmerbeitrags gilt ausdrücklich nicht als Rücktrittserklärung!
5.2. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er ohne vom Reisevertrag zurückzutreten die Freizeit nicht an, fällt eine Storno-Gebühr an. 
Diese beträgt bei einem Rücktritt:
– zwischen dem 90. und 60. Tag vor Beginn der Freizeit 50% des Freizeitpreises,
– zwischen dem 59. und 30. Tag vor Beginn der Freizeit 80% des Freizeitpreises,
– zwischen dem 29. Tag vor Beginn und dem Beginn der Freizeit 100% des Freizeitbetrags.
Der Träger behält sich vor, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
Tritt der Teilnehmer mehr als 90 Tage vor dem Reisebeginn zurück oder lässt er sich mit Zustimmung des Trägers durch eine geeignete Ersatzperson vertreten, so wird lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro erhoben. 

Wir empfehlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit abzuschließen.

5.3. Werden auf Ihren Wunsch nach Vertragsabschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, sind wir berechtigt, bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25,- Euro pro Person zu berechnen. Spätere Umbuchungen können, sofern die Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen (Absatz 2) unter gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Die Berechtigung des Reisenden, einen Ersatzreisenden zu stellen, der dann statt seiner in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, wird dadurch nicht berührt.

6. Rücktritt durch den Träger der Freizeit

6.1. Wir erwarten von den Teilnehmenden, dass sie sich in die Gemeinschaft der Gruppe einordnen. Den Anweisungen der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden ist Folge zu leisten. Der Veranstalter ist ermächtigt, Teilnehmende wegen grob ordnungswidrigen Verhaltens von der weiteren Freizeit auszuschließen. Es erfolgt in diesem Fall eine sofortige Information der Personensorgeberechtigten. Die Kosten der Heimreise gehen zu Lasten der/des Teilnehmenden.

6.2. Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Pandemie, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter, für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, die Teilnehmende bzw. den Teilnehmenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Teilnehmer je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.
6.3. Wird die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der Träger berechtigt, die Freizeit bis 2 Woche vor Freizeitbeginn abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis (bzw. Anzahlung) erhält der Teilnehmer in voller Höhe unverzüglich zurück.

6.4. Der Veranstalter ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

6.5.. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
6.6. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht können Sie binnen einer Woche uns gegenüber schriftlich (per Post oder E-Mail) geltend machen.

7. Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften
7.1 Über notwendige Pass- und Visumserfordernisse einschließlich der Fristen zum Erhalt dieser Dokumente sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten bitten wir Sie sich zu informieren.
7.2. Für die Beschaffung der Reisedokumente sind die Teilnehmenden alleine verantwortlich.
7.3. Sollten die Einreisevorschriften(Pass- und Visumerfordernisse oder gesundheitliche Formalitäten) einzelner Länder von Ihnen nicht eingehalten werden, so dass Sie deshalb die Reise nicht antreten können, sind wir berechtigt, Sie mit den entsprechenden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 2 zu belasten.

8. Vertragsobliegenheiten und Hinweise
8.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbsthilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des Schadensersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen, einen aufgetretenen Mangel während der Reise uns anzuzeigen.

8.2. Tritt ein Reisemangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich
ist oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist.

8.3. Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollten Sie diese wider Erwarten nicht erreichen können, so wenden Sie sich bitte direkt an den Freizeitveranstalter.
8.4. Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende bei uns schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.

8.5. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende.

9. Weitere Vereinbarungen

9.1. Sind Teilnehmer/-innen minderjährig, so nehmen wir als Veranstalter durch unsere Freizeitleiter/-innen für die Zeit der Maßnahme die Aufsichtspflicht wahr. Der/die Teilnehmer/-in ist zur Beachtung der Weisungen der Freizeitleitung verpflichtet. Die Maßnahmen sind Angebote für Kinder und Jugendliche. Die Anwendung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) findet bei den Freizeit-Maßnahmen besondere Berücksichtigung.
9.2. Sie als der/die gesetzliche/n Vertreter/In geben mit der Anmeldung das Einverständnis zu einer ärztlichen Behandlung des Kindes bei Unfall oder Krankheit. In Notfällen gilt dieses Einverständnis auch für chirurgische Eingriffe, sofern diese nach dem Urteil des Arztes für unbedingt notwendig erachtet werden und eine vorherige Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
9.3. Erkrankungen, Allergien, Lebensmittel-Unverträglichkeit usw. oder Behinderungen sind dem Veranstalter vor oder spätestens mit der Anmeldung mitzuteilen. Hierzu kann jederzeit auch ein Gesprächstermin vereinbart werden.
9.4. Außerdem erteilen die gesetzlichen Vertreter mit der Anmeldung für ihr Kind die Erlaubnis zur Teilnahme auch an nicht ausdrücklich im Programm aufgeführten, jedoch für die entsprechende Altersgruppe zulässigen Aktivitäten und Veranstaltungen, sowie zum Schwimmen. Darf oder kann der/die Teilnehmer/-In nicht schwimmen, ist dies dem Veranstalter ausdrücklich mitzuteilen. Ebenso geben Sie Ihr Einverständnis dazu, dass die TeilnehmerInnen in Gruppen altersgemäße Aktivitäten ohne Aufsicht, nach Erlaubnis durch die Freizeitleitung, eigenständig unternehmen.
9.5. Handelt es sich um eine Freizeit-Maßnahme, die evtl. ein erhöhtes Gefährdungspotential hat (Bergtour, erlebnispädagogische Maßnahme, Kanufahrt, Drachenfliegen und ähnliches), so bestätigen Sie, dass Ihnen dieser Charakter der Maßnahme bekannt ist.
9.6. Die Anmeldung beinhaltet außerdem das Einverständnis, Fotos der TeilnehmerInnen, die für eine Dokumentation der Freizeit bzw. die Bewerbung von Angeboten der Jugendhilfe geeignet sind, in eigenen oder fremden Publikationen zu veröffentlichen.
9.7.

10. Ausschluss von Teilnehmenden von der Maßnahme

Wir behalten uns vor, Teilnehmer/-innen vor Beendigung der Maßnahme nach Hause zu schicken. Die Freizeitmaßnahme soll für alle Beteiligten ein wunderschönes Erlebnis sein und bleiben – wir entscheiden daher nicht leichtfertig. Es kann aber zu Situationen kommen, in denen wir es für notwendig erachten.
Dies geschieht immer nur nach einem intensiven Beratungs- und Entscheidungsprozess aller Beteiligten.
10.1.Ausschluss durch Störung
Stört der Teilnehmer eine Maßnahme nachhaltig, kann die Freizeitleitung den Teilnehmer mit sofortiger Wirkung von der Maßnahme ausschließen. Die Freizeitleitung hat dem Teilnehmer zuvor eine Mahnung auszusprechen. Erfolgt der Ausschluss, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Teilnehmerbeitrages. Zusätzliche Aufwendungen, z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
10.2. Ausschluss durch Gefährdung des Teilnehmers
Ist das leibliche Wohl bzw. die Gesundheit der Teilnehmer nicht mehr gewährleistet oder kann die Freizeitleitung hierfür nicht mehr die Verantwortung übernehmen, kann die Freizeitleitung den Teilnehmer von der Maßnahme ausschließen. Dies kann z.B. auch sein, wenn (gruppen-) pädagogische Gründe es notwendig machen (z. B. starkes Heimweh; ein Kind verstößt wiederholt massiv gegen Regeln; eine Situation ist für das Kind, oder die Gruppe nicht mehr tragbar) Erfolgt der Ausschluss, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Teilnehmerbeitrages. Zusätzliche Aufwendungen, z.B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
10.3 Ausschluss durch Rücktritt
Tritt der Teilnehmer nach Beginn einer Maßnahme zurück, hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Teilnehmerbeitrages.
Zusätzliche Aufwendungen, z. B. Heimreise, gehen zu Lasten des Teilnehmers.
10.4. Die Freizeitleitung informiert bei einem Ausschluss die gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers.

11. Versicherung
Der Teilnehmer ist durch den Maßnahme-Veranstalter pauschal Unfall- und Haftpflicht versichert. Die Versicherung tritt nicht bei Schäden ein, die sich Teilnehmer untereinander zufügen oder der durch wiederholte und gegen die Anweisung der Freizeitleitung erfolgte Handlungen entsteht.
Bei Freizeitmaßnahmen im Ausland sind entsprechende Krankenversicherungen durch den/ die Teilnehmer/in beizubringen. Diese/r ist weiterhin für die nötigen Formulare (Auslandskrankenschein) und Impfungen selbst verantwortlich.
Sollten weitere Versicherungen als oben angegeben im Reisepreis enthalten sein, so ist dies in der Ausschreibung ersichtlich. 

12. Haftung
12.1. Der Versicherungsschutz haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
12.2. Für Nicht-Körperschäden, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder die wegen Verschuldens eines Leistungsträgers entstanden sind (§ 651 h Abs. 1 BGB), haftet der Veranstalter nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Die deliktische Haftung bleibt hiervon unberührt.
12.3. Vermittelt der Veranstalter Fremdleistungen (z.B. Anreise mit einem Busunternehmen), haftet er nicht für ein Verschulden des Leistungserbringers bei der Durchführung dieser Fremdleistungen.
12.4. Der Veranstalter haftet nicht, wenn ein Teilnehmer einen Schaden selbst verschuldet hat. Ein Eigenverschulden liegt auch dann vor, wenn ein Teilnehmer den Weisungen der Freizeitleitung zuwider handelt.
12.5. Die Unfallschutz- und Haftpflichtversicherung des Veranstalters tritt nur subsidiär ein, wenn ein Teilnehmer nicht privat versichert ist.
12.6. Der Veranstalter unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht der Reisepreissicherstellungspflicht.
12.7. Haftungsansprüche müssen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise schriftlich gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Macht der Teilnehmer (bzw. die gesetzlichen Vertreter) Haftungsansprüche verspätet geltend, sind diese ausgeschlossen, es sei denn der Teilnehmer weist nach, dass die Einhaltung der Frist unverschuldet versäumt wurde.

13. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem Teilnehmer/der Teilnehmerin richtet sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Datenschutz

14.1. Zweck der Verarbeitung
(a) Ihre Daten und die Daten Ihres Kindes werden verarbeitet, um den Anforderungen an die übernommene Aufsichtspflicht während der Freizeit/Aktion umfassend gerecht zu werden, etwaigen Unfällen oder sonstigen Beeinträchtigungen an Rechtsgütern Ihres Kindes möglichst umfassend vorzubeugen, sowie den Kontakt zu den Personensorgeberechtigten frühzeitig herstellen zu können.
(b) Weiterhin werden einzelne personenbezogene Daten zu Zwecken der Beantragung von Fördermitteln an Dritte (Kreisjugendring, Stadtjugendring, …) weitergeben und dienen damit dem Zweck der Förderung.
(c) Fotos und/oder Videos dienen ausschließlich der Öffentlichkeitsarbeit des Veranstalters oder der Bereitstellung in digitalen Fotoalben (Passwort-Geschützen Zugang) für Teilnehmer nach Ende der Maßnahme.

14.2. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
(a) Sämtliche personenbezogenen Daten bis auf Fotos und/oder Videos werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO erhoben, da diese für die Begründung und Durchführung des zugrundeliegenden Vertrages zur Übernahme der Aufsichtspflicht für den genannten Zeitraum zwingend erforderlich sind.
(b) Die Verarbeitung von Fotos und/oder Videos (Erhebung, Speicherung und Weitergabe an Dritte (s. unter 4.)) erfolgt aufgrund ausdrücklicher Einwilligung des_der Personensorgeberechtigten bzw. des_der Betroffenen, mithin gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO. Die Veröffentlichung ausgewählter Bilddateien in (Print-)Publikationen des_der Veranstalters_in sowie auf deren Homepage/Facebookaccount o.ä. ist für die Öffentlichkeitsarbeit des_der Veranstalters_in erforderlich und dient damit der Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beteiligten, Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO.
(c) Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte (s. unter 4.) erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, da dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vereins/Verbands erforderlich ist.

14. 3. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
(a) Mit Ausnahme der Fotos und/oder Videos werden personenbezogene Daten nach der Erhebung nur so lange gespeichert, wie dies für die jeweilige Vertragserfüllung (Übernahme der Aufsichtspflicht, Dokumentationspflicht gegenüber Dritten o.ä.) erforderlich ist. Im Anschluss hieran werden sämtliche damit im Zusammenhang stehende Daten unwiderruflich gelöscht.
(b) Fotos und/oder Videos, welche für die Zwecke der Öffentlichkeits- und/oder Elternarbeit des_der Veranstalters_in gemacht werden, werden vorbehaltlich eines Widerrufs der Einwilligung des_der Betroffenen auf unbestimmte Zeit zweckgebunden gespeichert.

14. 4. Betroffenenrechte
Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
(a) Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
(b) Sollten unrichtige personenbezogenen Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
(c) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18, 21 DSGVO).
(d) Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).

14.5 Einwilligung in die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos und Videos

(a) Mit Absenden der Anmeldung zur Maßnahme erklärt sich der/ die Erziehungsberechtigten einverstanden, der Veranstaltung Fotos und/oder Videos des Teilnehmers angefertigt werden und zur Veröffentlichung auf der Website und in anderen Publikationen, sowie in den Social Media-Angeboten der Ev. Jugend Ansbach (Facebook, Vimeo, Youtube, Twitter, Instagram) verwendet und zu diesem Zwecke auch abgespeichert werden dürfen. 

(b) Die Fotos und/oder Videos dienen der Öffentlichkeits- und/oder Bildungsarbeit der Ev. Jugend Ansbach. Fotos/ Videos, die veröffentlicht werden, werden vom Reiseveranstalter sorgfältig und gewissenhaft ausgesucht. 

(c) Des Weiteren dürfen Bilder auf dem Internen Bereich der Homepage des Reiseveranstalters in digitalen Foto-Alben veröffentlicht werden. Der Zugang ist mit Passwort-Schutz zu reglementieren. Das Passwort wird den Teilnehmern zur Verfügung gestellt.

(d) Diese Einverständniserklärung ist freiwillig und kann gegenüber der Ev. Jugend kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Sind die Aufnahmen im Internet verfügbar, erfolgt die Entfernung, soweit dies der Ev. Jugend Ansbach möglich ist. 

(e) Auf die Fotos oder Videos, die die Teilnehmenden machen, hat der/die Veranstalter/in keinen Einfluss; er/sie ist nicht verpflichtet, diesbezüglich Verbote oder Gebote auszusprechen bzw. Kontrollen vorzunehmen.

15. Schlussbemerkung

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.


Sämtliche Angaben über Leistungen, Programm, Termin, Preise und Reisebedingungen entsprechen dem Stand der Drucklegung des Angebots. Änderungen der Leistungen und Preise bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Nur schriftlich getroffene Absprachen sind wirksam.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Reiseveranstalters.
Stand: 25. Oktober 2023

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