Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen 

der Ev. Jugend Ansbach

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

1.1 Mit der Anmeldung zu einer unserer Maßnahmen bieten Sie, der/die Teilnehmer/in (im folgenden “TN” genannt) oder dessen Erziehungsberechtigter, uns, dem Veranstalter der Maßnahme, den Abschluss eines Vertrags aufgrund der Ihnen in dem Prospekt / der Ausschreibung genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und der Preise unter Einbeziehung dieser Teilnahmebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf unserem Vordruck. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt, die angegebenen örtlichen Prioritäten jedoch eingehalten.

1.2 Bei minderjährigen Teilnehmende ist der Leitung eine Person bekannt zu geben, die im Falle einer Verhinderung der Erziehungsberechtigten (z.B. eigener Urlaub) personensorgeberechtigt und erreichbar ist.

1.3 Der Vertrag kommt erst mit der Teilnahmebestätigung des Veranstalters der Maßnahme zustande.

2. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Teilnahme-Beitrags ist in voller Höhe am ersten Tag der Kinderferienwoche fällig und ist in bar zu entrichten. 

3. Leistungen

3.1 Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen in dem Prospekt / in der Ausschreibung, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Veranstaltungsbestätigung.

3.2 Nebenabsprachen, (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter der Maßnahme.

3.3 Vermittelt der Veranstalter der Maßnahme im Rahmen der Veranstaltung Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Veranstaltungsausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wird.

4. Leitung

4.1 Unsere Veranstaltungen werden in der Regel von geschulten ehrenamtlichen und/oder hauptamtlichen BetreuerInnen geleitet. Diese übernehmen für die Dauer der Maßnahme einen Teilbereich der gesetzlichen Aufsichtspflicht. Der/die jeweilige LeiterIn kann diese auch an ein Team von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen delegieren. Unsere MitarbeiterInnen verstehen sich nicht als Alleinunterhalter. Wir erwarten eine aktive Beteiligung der Teilnehmenden.

4.2 Sollte der/die TN sich nicht in die Gemeinschaft einfügen, sich wiederholt den Anweisungen der Freizeitleitung widersetzen, so kann er/sie auf eigene Kosten zurückgeschickt werden. Die Verpflichtung zur Abholung auf eigene Kosten besteht auch, wenn der/die TN so verletzt oder so schwer erkrankt, dass die weitere Teilnahme nicht mehr möglich ist.

4.3 Die BetreuerInnen sind im Interesse der Sicherheit aller TN weisungsbefugt. Für Schäden oder Unfälle, die durch Missachtung dieser Weisungen entstehen, haftet der/die Betreffende selbst bzw. die Erziehungsberechtigten.

4.4. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

4.5. Der Konsum von Alkohol und Drogen ist untersagt und kann zum Freizeitausschluss führen (gilt auch, wenn z.B. das Jugendschutzgesetz es erlauben würde).

4.6. Es gelten weitere Zusatzbestimmungen aufgrund der Corona-Pandemie. Siehe Pt. 13

5. Höhere Gewalt

5.1 Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter der Maßnahme als auch der Teilnehmende den Vertrag nur nach Maßgaben der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Veranstalter der Maßnahme wird dann den gezahlten Veranstaltungspreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Veranstaltungsleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

6. Ablauf, Leistungs- und Preisänderungen

6.1 Wir sind berechtigt bis zum 6. Tag vor Beginn der Maßnahme vom Vertrag zurücktreten, wenn eine in der Ausschreibung, genannte Mindest-teilnehmenden-zahl nicht erreicht wird.

6.2 Wir sind berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Vertrags aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Veranstaltungsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von unserer Verantwortung her für notwendig erachtet werden, sind zulässig, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen.

6.3 Der Veranstalter der Maßnahme ist verpflichtet, den TN über eine zulässige Absage bei Nicht-Erreichen einer ausgeschriebenen Mindest-teilnehmenden-zahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Veranstaltungsleistungen unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter der Maßnahme

7.1. Wird die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der Träger berechtigt, der Maßnahem bis 5 Tage vor Beginn abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis (bzw. Anzahlung) erhält der Teilnehmer in voller Höhe unverzüglich zurück.

4.2. Der Veranstalter ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur zulässig, soweit diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.3. Der Freizeitveranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis hiervon zu unterrichten.
4.4. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht können Sie binnen einer Woche uns gegenüber schriftlich (per Post oder E-Mail) geltend machen.
4.5. Sollte eine der in der Ausschreibung angegeben Leitungspersonen erkranken, ist der Veranstalter berechtigt die Freizeit auch kurzfristig abzusagen. Insofern schon ein Reisepreis gezahlt wurde, wird dieser umgehend erstattet.

7.3. Der Veranstalter behält sich die kurzfristige Absage der Maßnahme vor, sollte die Witterungsbedingungen eine Durchführung nicht oder nur erschwert möglich machen. Der Veranstalter ist in diesem Fall nicht verpflichtet ein Ersatzprogramm anzubieten. Der Veranstalter hat in der Ausschreibung anzugeben, ob die Durchführung an die Witterungsbedingungen geknüpft ist.

8. Rücktritt durch den TN

8.1. Sie können jederzeit vor Maßnahmenbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Veranstalter schriftlich mitzuteilen.

8.2. Im Falle des Rücktritts ist der Veranstalter der Maßnahme berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen zu verlangen. Erfolgt der Rücktritt weniger als 10 Tage vor Beginn der Maßnahme, werden Rücktrittsgebühren in Höhe von 50% des TN-Beitrages fällig. Bei Rücktritt weniger als 10 Tage vor Beginn, sowie bei Nichtteilnahme ohne vorherigen Rücktritt wird der volle Teilnahmebeitrag fällig. 

9. Vertragsobliegenheiten und Hinweise

9.1 Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, haben Sie nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Abhilfe, Selbsthilfe, Minderung des Veranstaltungspreises, der Kündigung und des Schadenersatzes, wenn Sie es nicht schuldhaft unterlassen haben, einen aufgetretenen Mangel während der Veranstaltung uns anzuzeigen.

9.2 Tritt ein Veranstaltungsmangel auf, müssen Sie uns eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung einräumen. Erst danach dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Veranstaltung kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist.

9.3 Eine Mängelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen. Sollte diese nicht erreicht werden, so wendet man sich an den Veranstalter.

9.4 Gewährleistungsansprüche haben Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Veranstaltungsende bei der Evang. Jugend, Schaitbergerstraße 6-8, 91522 Ansbach geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind.

9.5 Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Veranstaltungsende.

10. Haftungsbeschränkung

10.1. Insofern dies in der Ausschreibung angegeben ist, ist der TN durch einen Versicherungsvertrags der Ev. Jugend Ansbach mit dem Ecclesia-Versicherungsdienst unfall- und haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden, die sich TN untereinander zufügen.

10.2. Die vertragliche Haftung des Veranstalters der Maßnahme für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Veranstaltungspreis:

– Soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

– Soweit der Veranstalter der Maßnahme für einem TN entstehenden Schaden allein wegen eines

Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.3. In diesem Zusammenhang wird dem TN im eigenen Interesse der Abschluss einer Veranstaltungsunfall-, Veranstaltungsgepäck- und ggf. einer Auslandskrankenversicherung empfohlen.

10.4. Bei Schäden durch höhere Gewalt und Einzelunternehmungen ohne Einverständnis der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter der Maßnahme keine Haftung. Der Veranstalter der Maßnahme haftet nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des TN verursacht werden.  

12. Haftung und Mediennutzung

12.1. Wir bitten keine Wertgegenstände mitzubringen. Wir können grundsätzlich keine Haftung für Schäden und Abhandenkommen für persönliche Dinge übernehmen. 

12. 2. Ausdrücklich wird noch auf das Verbot von Handys und anderen technischen Geräten verwiesen. Nicht mit eingeschlossen sind lebensnotwendige Geräte oder andere Geräte welche zur Bewältigung des Alltags benötigt werden. 

12.3. Bei Zuwiderhandlung wird das technische Gerät einbehalten und erst nach Abschluss des letzten Veranstaltungstags wieder an die Erziehungsberechtigten ausgegeben. 

13. Bildrechte
13.1. Mit der Teilnahme an Veranstaltungen und Freizeiten der Ev. Jugend Ansbach erhält die Ev. Jugend Ansbach von den Teilnehmer/-innen und, falls dies notwendig ist, deren Erziehungsberechtigten die Berechtigung, Bild- und Tonaufnahmen der Teilnehmer/-innen örtlich, sachlich und zeitlich unbeschränkt auf jede Art zu nutzen und nutzen zu lassen. Diese Abtretung von Teilen der Persönlichkeitsrechte umfasst insbesondere auch die Berechtigung, Bild und Tonaufnahmen zu senden, die Aufnahme körperlich und elektronisch zu vervielfältigen
und zu verbreiten, sie vorzuführen und sie multimedial und online zu nutzen und nutzen zu lassen.
13.2. Sollte die Freizeit in Kooperation mit anderen Jugendverbänden stattfinden, so gilt dies ebenso für den Kooperationspartner. Die Kooperationspartner werden von der Ev. Jugend Ansbach in der Freizeitausschreibung benannt.

14. Gültigkeit
15.1 Sämtliche Angaben über Leistungen, Programm, Termin, Preise und Reisebedingungen
entsprechen dem Stand der Drucklegung des Angebots. Änderungen der Leistungen und
Preise bleiben ausdrücklich vorbehalten.
14.2 Nur schriftlich getroffene Absprachen sind wirksam.
14.3 Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Reiseveranstalters/ Veranstalters der Maßnahme.
14.4 Stand: 18.09.2023

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